... Aktuelles

 

Starke Partner

 

Newsletter

Info: Der Newsletter kann jederzeit abbestellt werden.

 

Satzung

friends of basket girls e.V.

 

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen friends of basket girls e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziel des Vereins

 

  1. Ziel des Vereins ist das Anwerben von Spendengeldern von Mitgliedern und Nichtmitgliedern zur Förderung des weiblichen Basketballnachwuchses. Diese Gelder werden eingesetzt für:

       a. Unterstützung eines qualitativ hochwertigen Trainings,

       b. Förderung von Aktivitäten wie die Teilnahme an oder die.........          .......... Durchführung von Turnieren
       c. Teilnahme an oder Durchführung von Trainingscamps etc.
       d. Abhaltung von Veranstaltungen (z. B. Sponsorenlauf)

    2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke   .........im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der .Abgabenordnung. .........Der Satzungszweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports.

                                  

 

§ 3 Steuerbegünstigung

 

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag abschließend entscheidet und seine Entscheidung nicht zu begründen braucht.
  3. Die Mitglieder erhalten aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet:

        a. Durch den Tod des Mitglieds,

        b. Durch Austrittserklärung mit sechswöchiger Kündigungsfrist

            zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres, die schriftlich

            gegenüber dem Vorstand angezeigt werden muss,

        c. Durch Ausschluss.

 

§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und von dieser anzuhören.
  2. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Das jeweilige Mitglied hat kein Stimmrecht bei der Entscheidung über den Ausschluss in der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Jahresbeitrag

 

  1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Die Höhe kann für einzelne Mitgliedergruppen verschieden festgesetzt werden.
  2. Beitragsänderungen können nur beschlossen werden, wenn dies mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt worden ist.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind:

          a. Der Vorstand,
          b. Die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern vertreten
  2. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung um bis zu 2 weitere Personen ergänzt werden. Diese Personen gehören nicht dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB an und sind nicht vertretungsberechtigt.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine vorzeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Der Abgewählte muss gleichzeitig durch Neuwahl ersetzt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück, so bleibt es bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter im Amt.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder und volljährig sein.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind; darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  7. Der Vorstand tagt regelmäßig und mindestens alle 3 Monate. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er ist verpflichtet, auf der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen. Der Vorstand ist außerdem zuständig für alle Aufgaben, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  8. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder.

 

§ 10. Die Mitgliederversammlung

 

  1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens 10Tage vor dem vorgesehenen Termin postalisch und/oder per Email einzuladen hat.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Für die Einladung gilt Absatz 1 entsprechend.
  3. Wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe und Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreicht, ist diese binnen 6 Wochen abzuhalten. Für die Einladung gilt Absatz 1 entsprechend.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für 

          a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

          b) Wahl der Kassenprüfer,

          c) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der 

              Kassenprüfer,

          d) Entlastung des Vorstandes,

          e) Satzungsänderung.

    5.  Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern            .        beschlussfähig. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

           Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied, das das vierzehnte                    ...........Lebensjahr vollendet hat.

 

    6.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit      .........einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht .........durch Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

    7.  Einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden bedürfen :

         a. Satzungsänderungen,

         b. Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch Neuwahl

 

 

 

     8.  Einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf der      . ..........Beschluss über die Auflösung des Vereins.

 

     9.  Abgestimmt wird grundsätzlich schriftlich und geheim. Offene          .........Abstimmungen sind möglich, sofern kein Einspruch vorliegt.

 

    10. Die Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der

         erschienenen Mitglieder die Tagesordnung erweitern, jedoch nicht um    .        Beschlussfassung über Beitragsänderungen

 

    11. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner .........Verhinderung der Stellvertreter. Sind beide verhindert, so wählt die .........Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

 

    12. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die auf Antrag der

         Mitglieder einberufen wurde, muss ein Versammlungsleiter aus der

         Mitgliederversammlung gewählt werden, wenn der Vorsitzende und sein

         Stellvertreter nicht anwesend sind.

 

     13.Über jede Mitgliederversammlung ist durch einen von der Versammlung

         gewählten Protokollführer ein schriftliches Protokoll anzufertigen,

         welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu

         unterzeichnen ist. Es muß auch die Abstimmungsergebnisse enthalten.

 

 § 11 Kassenprüfer

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwar beide für die Dauer von zwei Jahren.
  2. Die Kassenprüfer müssen volljährig und dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 12 Zuwendungen

 

  1. Kein Vereinsmitglied und kein Dritter darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; Auslagen dürfen erstattet werden.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin schriftlich einzuladen ist und deren Tagesordnung keinen weiteren Tagesordnungspunkt enthalten darf.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem ART Düsseldorf zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  3. Düsseldorf, den 26.11.2009

 

 

 

Satzung Download